AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Armacell Austria GmbH

§ 1 Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), unabhängig davon, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Lieferanten einkaufen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die AVB als Rahmenvereinbarung für gleichartige künftige Verträge, ohne dass es eines Verweises in jedem Einzelfall bedarf. Es gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen Fassung.

(3) Es gelten ausschließlich unsere AVB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch wenn wir z.B. in Kenntnis seiner AGB die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

(4) Etwaige im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) gehen in jedem Fall diesen AVB vor. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung des Rücktritts oder der Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Berechnungen, Kalkulationen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – zur Verfügung gestellt haben.

(2)Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 (zwei) Wochen nach Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Ware oder Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers erstatten wir unverzüglich zurück. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Ware oder Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung der Ware nicht verpflichtet sind.

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(4) Die Rechte des Käufers gemäß § 9 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere im Falle des Ausschlusses der Leistungspflicht (z.B. wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme und Annahmeverzug

(1) Die Lieferung der Ware erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen des Käufers und auf seine Kosten wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf an einen anderen Ort als den Erfüllungsort). Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Versandart (insbesondere Frachtführer, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr jedoch bereits mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Einrichtungen über.

(3) Sollten ausnahmsweise Ansprüche wegen Transportschäden oder -verlusten gegen uns geltend gemacht werden, so kann der Käufer diese nur geltend machen, wenn er vor Bezahlung der Fracht die Eintragung eines Schadens- und/oder Verlustvermerks auf den Frachtpapieren und Frachtrechnungen und die Erstellung eines Protokolls ordnungsgemäß veranlasst hat und wenn er solche Schäden oder Verluste innerhalb einer Ausschlussfrist von 5 (fünf) Tagen uns oder den Transportunternehmen angezeigt hat. Nach Erhalt der Ware am Bestimmungsort wird die Ware einschließlich der Verpackung für uns zur Prüfung aufbewahrt. Ist die Ware nicht eingegangen, so bedarf es einer Anzeige innerhalb einer Ausschlussfrist von 5 (fünf) Tagen nach Zugang der Meldung der Versandbereitschaft.

(4) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus sonstigen Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. In diesem Fall berechnen wir für jeden Werktag verspäteter Lieferung eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,1 % der Auftragssumme, höchstens jedoch 5 % der Auftragssumme, als Vertragsstrafe.

Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; der Pauschalbetrag ist jedoch auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer steht der Nachweis frei, dass uns kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Lager, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Beim Versendungskauf an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung.

(3) Der Kaufpreis ist fällig und zahlbar innerhalb von 8 (acht) Tagen ab dem Datum der Rechnungsstellung und Lieferung, der Bereitstellung der Ware oder der Abnahme der Ware. Wir sind jedoch jederzeit, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorauszahlung auszuführen. Einen dementsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(4) Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Während des Verzuges werden Zinsen auf den Kaufpreis in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank und Mahngebühren in Höhe von 11 Euro pro Mahnung berechnet. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

(5) Ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung steht dem Käufer nur zu, soweit seine Forderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenansprüche des Käufers hinsichtlich dieser Lieferung (insbesondere gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB) unberührt.

(6) Wird nach Vertragsschluss erkennbar (z.B. durch einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, die Leistung zu verweigern und – ggf. nach Setzung einer angemessenen Frist – vom Vertrag zurückzutreten.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der verkauften Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung vor (gesicherte Forderungen).

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen bis zur vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderungen weder verpfändet noch zur Sicherheit an Dritte übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird oder wenn ein Dritter Zugriffe (z.B. Pfändung) auf die uns gehörenden Ware vornimmt.

(3) Im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts die Herausgabe der Ware zu verlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder wenn eine solche Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß nachstehendem Unterabsatz (c) berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Besteht der Eigentumsvorbehalt Dritter an der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit deren Waren fort, so erwerben wir das Miteigentum lediglich im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus der Weiterveräußerung der Ware oder des Produkts gegen Dritte entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt insgesamt oder gegebenenfalls in Höhe unseres Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab (Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer). Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die Pflichten des Käufers gemäß vorstehendem Absatz 2 gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt neben uns auch der Käufer ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Absatz 3 geltend machen. Ist dies jedoch der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Ferner sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d) Auf Verlangen des Käufers werden wir Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr realisierbarer Wert unsere Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

(5) Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist zur Entstehung die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so ist er auf unser Verlangen verpflichtet, auf seine Kosten alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Aufrechterhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

§ 7 Widerruf durch den Käufer und Rückgabe der Ware

Storniert der Käufer einen Auftrag ohne Grund, so sind wir unbeschadet sonstiger und weitergehender Rechte berechtigt, einen höheren Schadensersatz geltend zu machen, 30 % der Summe der Bestellung als Schadensersatz zu verlangen. Rücksendungen werden nur nach vorheriger Absprache und gegen die oben genannte Bearbeitungsgebühr von 30 % angenommen, wobei der Käufer die Rücksendekosten übernimmt. Beschädigte Verpackungen werden gesondert in Rechnung gestellt, einschließlich Arbeitskosten. Rücksendungen werden nur mit einem schriftlichen und bestätigten Rücksendeschein der Armacell Austria GmbH akzeptiert. Sonderanfertigungen, besondere auf Kundenwunsch gefertigte Waren oder sonstige Spezialwaren können nicht zurückgegeben werden.

§ 8 Ansprüche des Käufers wegen Mängeln

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Etwaige besondere gesetzliche Bestimmungen im Falle der endgültigen Lieferung der Ware an einen Verbraucher bleiben in jedem Fall unberührt.

(2) Unsere Mängelhaftung richtet sich insbesondere nach der getroffenen Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Käufer vor Abgabe seiner Bestellung zur Verfügung gestellt oder in gleicher Weise wie diese AVB in den Vertrag einbezogen wurden.

(3) Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so sind für die Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, die gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.

(4) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er die gesetzlichen Voraussetzungen zur unverzüglichen Untersuchung der Ware nach Erhalt und Rüge eines sichtbaren Mangels erfüllt hat. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so sind uns diese unverzüglich schriftlich unter substantiierter Angabe des Mangels anzuzeigen. Die Anzeige gilt als unverzüglich, wenn sie innerhalb einer Woche nach Lieferung erfolgt. Die rechtzeitige Absendung der Mitteilung gilt als ausreichend, um die Frist einzuhalten. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügeobliegenheit hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich bei uns anzuzeigen. Die rechtzeitige Absendung der Mitteilung gilt ebenfalls als ausreichend, um die Frist einzuhalten. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße und rechtzeitige Rüge eines Mangels, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(5) Ist die gelieferte Ware mit einem Mangel behaftet, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels leisten (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Unser Recht, die Nacherfüllung bei Vorliegen der gesetzlichen Bestimmungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, ob der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt hat. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen Teil des Kaufpreises in einem angemessenen Verhältnis zum Mangel zurückzuhalten.

(7) Der Käufer hat uns zur Vornahme der geschuldeten Nacherfüllung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere hat er uns die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Lieferung von Ersatzware hat der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Bestimmungen zurückzugeben. Die Nacherfüllung umfasst weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch deren Wiedereinbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

(8) Die Kosten für die Prüfung und Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Montagekosten) gehen zu unseren Lasten, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer Ersatz der durch ein unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Untersuchungs- und Transportkosten) verlangen, es sei denn, der Mangel war für den Käufer nicht erkennbar.

(9) Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ist eine vom Käufer zu setzende angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.

(10) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 9 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir im Falle einer Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und

b) Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) entstehen; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall haften wir nicht für Folgeschäden oder indirekte Schäden.

(3) Die sich aus vorstehendem Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Verletzung von Pflichten durch und/oder zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben.

(4) Der Käufer kann wegen der Verletzung einer Pflicht, die nicht in einem Mangel besteht, vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Der Käufer wird uns zunächst schriftlich über die Kündigungsbedingung informieren, und wir haben 15 Tage nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung Zeit, den Verstoß zu korrigieren oder zu beheben. Wird der Zustand nicht innerhalb dieser Frist behoben oder dem Mangel abgeholfen, kann der Käufer den Vertrag sofort kündigen, indem er uns eine schriftliche Kündigung zusendet.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend, wenn der Käufer anstelle eines Schadensersatzanspruchs einen Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend macht.

§ 10 Verjährung

(1) Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren in einem Jahr ab Lieferung. Ist eine Abnahme vereinbart, beginnt die gesetzliche Verjährung mit der Abnahme. Die Ansprüche wegen versteckter Mängel verjähren in 6 (sechs) Monaten ab Lieferung.

(2) Handelt es sich bei dem Gegenstand jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre ab Ablieferung. Weitergehende gesetzliche Sonderregelungen zu gesetzlichen Vorschriften bleiben ebenfalls unberührt. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 lit. a verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 11 Sanktionen, Bekämpfung von Korruption und Geldwäscherei

(1) Der Käufer garantiert und sichert zu, dass alle seine Vorgänge jederzeit in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften durchgeführt werden und durchgeführt wurden, insbesondere mit allen Sanktionen, Gesetze zur Bekämpfung von Bestechung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die in den Ländern gelten, in denen sie ansässig sind und/oder in denen sie tätig sind.

Der Käufer versichert und verpflichtet sich, uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er gegen § 11 verstößt oder derartige Verstöße feststellt.

Wir sind berechtigt, die Bestellung des Käufers im Falle eines tatsächlichen oder vermuteten Verstoßes gegen Ziffer 11 jederzeit sofort zu stornieren.

Der Käufer hat uns von allen Verlusten, Kosten, Bußgeldern oder Zahlungen freizustellen, die uns infolge eines Verstoßes des Käufers gegen Abschnitt 11 entstehen oder entstehen.

(2) Der Käufer garantiert und sichert zu, dass weder er noch seine Direktoren, Vertreter, leitenden Angestellten, Agenten, direkten oder indirekten Aktionäre, wirtschaftlichen Eigentümer, Muttergesellschaften, Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen:

a) Ziel von Sanktionen, die von Behörden in den USA oder der EU verhängt werden; sind;

b) sich in Gebieten befinden oder von Gebieten aus tätig sind, die Gegenstand von Handelssanktionen sind (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kuba, Weißrussland, Iran, Nordkorea, Russland, Syrien und das Territorium der Krim);

c) in einer Weise handeln, die geltende Sanktionsgesetze und -vorschriften umgeht, noch sich an Aktivitäten beteiligen, die dazu führen können, dass wir und/oder eines unserer verbundenen Unternehmen für Verstöße gegen Handels-, Wirtschafts- oder Finanzsanktionsgesetze und -vorschriften zur Rechenschaft gezogen oder haftbar gemacht werden.

(3) Wir haben null Toleranz gegenüber Bestechung und Korruption in jeglicher Form und verlangen vom Käufer, dass er unsere Antikorruptionsrichtlinie, die von Zeit zu Zeit auf der Armacell-Website veröffentlicht wird, oder gleichwertige Grundsätze und geltende Gesetze und Vorschriften zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption in seinen Geschäftsaktivitäten, einschließlich des UK Bribery Act, einhält.

§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Diese AVB und das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Käufer unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf).

(2) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Gödersdorf. Wir sind jedoch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferpflicht nach diesen AVB oder einer vorrangigen Individualvereinbarung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf die ausschließliche Zuständigkeit, bleiben unberührt.

 

 

 

 

Version November 2024